BGH - Urteil vom 05.12.2006
VI ZR 77/06
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
BB 2007, 238
BGHReport 2007, 247
DAR 2007, 201
MDR 2007, 517
NJW 2007, 588
NZV 2007, 180
VRS 112, 161
VersR 2007, 372
ZGS 2007, 83
zfs 2007, 328
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 07.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 532/04
AG Dresden, vom 19.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 102 C 4312/04

Umfang des Schadensersatzes bei Reparatur eines unfallbeschädigten Fahrzeugs

BGH, Urteil vom 05.12.2006 - Aktenzeichen VI ZR 77/06

DRsp Nr. 2007/694

Umfang des Schadensersatzes bei Reparatur eines unfallbeschädigten Fahrzeugs

»Lässt der Geschädigte das Fahrzeug reparieren, kann er grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Ersatz seines restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 16. Dezember 2003, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang einzustehen hat.

Mit Gutachten vom 16. Dezember 2003 hat ein Kfz-Sachverständiger für das klägerische Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert von 10.650 EUR und einen Restwert von 3.000 EUR angegeben. Für eine Reparatur prognostizierte er Kosten in Höhe von 8.879,15 EUR brutto mit einer verbleibenden Wertminderung von 500 EUR.

Der Kläger beauftragte am 18. Dezember 2003 eine Fachwerkstatt mit der Durchführung der Reparatur. Am 9. Januar 2004 holte er das fachgerecht instand gesetzte Fahrzeug ab. Am 12. Januar 2004 berechnete die Fachwerkstatt ihre Arbeiten mit 9.262,45 EUR brutto. Am 13. Januar 2004 veräußerte der Kläger das Fahrzeug an den Reparaturbetrieb und kaufte bei diesem einen anderen Wagen. Die Entscheidung für den Erwerb eines Neufahrzeugs hatte er während der Reparatur getroffen.