BGH - Urteil vom 12.07.2016
II ZR 74/14
Normen:
BGB § 738 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2016, 848
BB 2016, 1985
BB 2016, 2122
DB 2016, 1985
DB 2016, 6
DNotZ 2017, 141
DStR 2016, 2118
DStR 2016, 2607
DZWIR 2016, 538
DZWIR 26, 538
MDR 2016, 1098
NJW 2016, 3597
NJW 2016, 9
WM 2016, 1639
ZIP 2016, 1627
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 320/12
KG, vom 03.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 86/13

Umfassender Abfindungsanspruch des aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Ausgeschiedenen gegen die Gesellschaft; Begründung eines Zahlungsanspruchs aufgrund unterschiedlichen Stands der geführten Gesellschafterkonten und übermäßigen Entnahmen eines Mitgesellschafters; Verpflichtung der Gesellschaft zur Aufstellung einer Abfindungsbilanz; Vornahme der durch das Ausscheiden eines Gesellschafters bedingten Auseinandersetzung zwischen dem Ausscheidenden und der Gesellschaft

BGH, Urteil vom 12.07.2016 - Aktenzeichen II ZR 74/14

DRsp Nr. 2016/14119

Umfassender Abfindungsanspruch des aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Ausgeschiedenen gegen die Gesellschaft; Begründung eines Zahlungsanspruchs aufgrund unterschiedlichen Stands der geführten Gesellschafterkonten und übermäßigen Entnahmen eines Mitgesellschafters; Verpflichtung der Gesellschaft zur Aufstellung einer Abfindungsbilanz; Vornahme der durch das Ausscheiden eines Gesellschafters bedingten Auseinandersetzung zwischen dem Ausscheidenden und der Gesellschaft

Der Abfindungsanspruch des aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Ausgeschiedenen richtet sich umfassend gegen die Gesellschaft. Für einen von dem Abfindungsanspruch zu trennenden Ausgleichsanspruch gegen die in der Gesellschaft verbliebenen Gesellschafter ist kein Raum.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. Februar 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 738 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand