I.
Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer Bescheidänderung nach § 174 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) vorliegen.
Die Klägerin, eine OHG, meldete bei der zuständigen Gemeinde zum 1. Januar 1975 ein Gewerbe "Kunstmühle und Transportunternehmen" an. Die Getreidemühle stellte sie zum 1. Januar 1980 ein. In den Kalenderjahren 1980 und 1981 veräußerte sie die Restbestände an Mehlerzeugnissen, die zum Zeitpunkt der Produktionseinstellung noch vorhanden waren.
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