FG München - Gerichtsbescheid vom 20.07.1999
13 K 1720/95
Normen:
AO 1977 § 174 Abs. 4 Satz 1; AO 1977 § 174 Abs. 4 Satz 2; EStG § 16 Abs. 1 ;

Umqualifizierung von Veräußerungsgewinn in laufenden Gewinn nach Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids durch rechtskräftiges FG-Urteil

FG München, Gerichtsbescheid vom 20.07.1999 - Aktenzeichen 13 K 1720/95

DRsp Nr. 2001/2224

Umqualifizierung von Veräußerungsgewinn in laufenden Gewinn nach Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids durch rechtskräftiges FG-Urteil

Hat das FG eine Teilbetriebsaufgabe verneint und den Gewinnfeststellungsbescheid für eine Personengesellschaft hinsichtlich des darin festgestellten Aufgabegewinns rechtskräftig aufgehoben, dann ist als Folge davon das FA nach § 174 Abs. 4 AO 1977 zu einer Änderung des bestandskräftigen Gewinnfeststellungsbescheids insoweit berechtigt, als nunmehr ein bisher zu Unrecht als Aufgabegewinn behandelter Teil des Gewinns als laufender Gewinn zu behandeln ist.

Normenkette:

AO 1977 § 174 Abs. 4 Satz 1; AO 1977 § 174 Abs. 4 Satz 2; EStG § 16 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer Bescheidänderung nach § 174 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) vorliegen.

Die Klägerin, eine OHG, meldete bei der zuständigen Gemeinde zum 1. Januar 1975 ein Gewerbe "Kunstmühle und Transportunternehmen" an. Die Getreidemühle stellte sie zum 1. Januar 1980 ein. In den Kalenderjahren 1980 und 1981 veräußerte sie die Restbestände an Mehlerzeugnissen, die zum Zeitpunkt der Produktionseinstellung noch vorhanden waren.