I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, ist auf dem Gebiet der Steuerberatung tätig. Gesellschafter der Klägerin sind Steuerberater und eine Steuerberatungs-GmbH; auch die Geschäftsführer der Klägerin sind Steuerberater. Im Jahre 1995 hatte sie Umsätze von über 1 000 000 DM erzielt; von der Buchführungspflicht ist sie nicht befreit.Die Klägerin beantragte im Jahre 1996, ihr zu gestatten, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen. Sie stützte ihren Antrag auf § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) mit der Begründung, daß sie bzw. ihre Geschäftsführer eine Tätigkeit als Angehörige eines freien Berufes i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausübten.
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