FG Düsseldorf - Urteil vom 10.08.2005
5 K 5456/00 U
Normen:
UStG § 1 § 10 Abs. 1 ; LAbfG § 9 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 601

Umsatzsteuer; Leistungsaustausch; Gegenleistung; Gesellschafterbeitrag; Entgelt; Abfallbewirtschaftung; kreiseigene GmbH; Gebührenrückstellung; Veräußerungsgewinn; Anlagenübertragung; Landeszuschuss; Deponiesanierung; Umdeutung - Umsatzsteuerliche Behandlung von vertraglich vereinbarten Vermögensvorteilen einer Gemeinde an den Abfallentsorgungsbetrieb

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.08.2005 - Aktenzeichen 5 K 5456/00 U

DRsp Nr. 2006/11585

Umsatzsteuer; Leistungsaustausch; Gegenleistung; Gesellschafterbeitrag; Entgelt; Abfallbewirtschaftung; kreiseigene GmbH; Gebührenrückstellung; Veräußerungsgewinn; Anlagenübertragung; Landeszuschuss; Deponiesanierung; Umdeutung - Umsatzsteuerliche Behandlung von vertraglich vereinbarten Vermögensvorteilen einer Gemeinde an den Abfallentsorgungsbetrieb

1. Bei der Übertragung der Abfallbewirtschaftung von einer Gebietskörperschaft (Kreis) auf eine in deren Anteilsbesitz stehende GmbH kann eine für angesammelte Gebührenbeträge gebildete Rückstellung als nicht umsatzsteuerbarer Gesellschafterbeitrag an die Beteiligungsgesellschaft ausgekehrt werden, wenn die GmbH die Verpflichtung zur Nachsorge nicht als hierauf bezogene Gegenleistung übernommen hat, sondern hierfür von den Anliegern kostendeckende Gebühren erhebt. 2. Gleiches gilt für die Auszahlung von nach dem Übertragungszeitpunkt vereinnahmten Gebühren, wenn im Gegenzug lediglich die Freistellung des Kreises von Verbindlichkeiten zugesagt wurde.