BFH - Urteil vom 09.10.2001
VIII R 77/98
Normen:
EStG §§ 12 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2561
BFH/NV 2002, 113
BFHE 197, 43
BStBl II 2002, 460
DB 2001, 2689
DStR 2001, 2108
NJW-RR 2002, 319
NZG 2002, 444
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Umsatzsteuerkorrektur bei bestrittenen Forderungen

BFH, Urteil vom 09.10.2001 - Aktenzeichen VIII R 77/98

DRsp Nr. 2001/16033

Umsatzsteuerkorrektur bei bestrittenen Forderungen

»Hat ein Vater seinem Kind eine mitunternehmerschaftliche Unterbeteiligung von 10 v.H. an seinem Kommanditanteil an einer zwischen fremden Personen bestehenden KG geschenkt, dann kann die für die Unterbeteiligung vereinbarte quotale Gewinnbeteiligung (hier: 10 v.H.) auch dann steuerlich anzuerkennen sein, wenn sie zu einem Gewinn des unterbeteiligten Kindes von mehr als 15 v.H. des Wertes der Unterbeteiligung führt. Eine Korrektur der vereinbarten quotalen Gewinnbeteiligung ist unzulässig, wenn mit dem Gewinnanteil des Vaters an der KG nur die Überlassung des Haftkapitals vergütet wird oder wenn damit zusätzlich nur solche Gesellschafterbeiträge des Vaters abgegolten werden, die anteilig auch dem unterbeteiligten Kind zuzurechnen sind (Abweichung von den BFH-Urteilen vom 26. Juni 1974 I R 206/67, BFHE 113, 103, BStBl II 1974, 676, und vom 24. Juli 1990 VIII R 162/84, BFH/NV 1991, 35).«

Normenkette:

EStG §§ 12 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe: