BFH - Urteil vom 04.02.2015
XI R 42/13
Normen:
UStG § 1 Abs. 1a, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf , vom 12.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4421/10 1034

Umsatzsteuerliche Behandlung der Veräußerung des Inventars einer Gaststätte

BFH, Urteil vom 04.02.2015 - Aktenzeichen XI R 42/13

DRsp Nr. 2015/6754

Umsatzsteuerliche Behandlung der Veräußerung des Inventars einer Gaststätte

Die Voraussetzungen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen liegen nicht vor, wenn der (bisherige) Pächter einer Gaststätte lediglich ihm gehörende Teile des Inventars einer Gaststätte —hier Kücheneinrichtung nebst Geschirr und Küchenartikeln— veräußert und der Erwerber den Gaststättenbetrieb sowie das übrige Inventar durch einen weiteren Vertrag von einem Dritten pachtet.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2013 1 K 4421/10 U und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 11. November 2010 aufgehoben.

Die Umsatzsteuer für das Jahr 2006 wird unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids des Beklagten vom 12. Januar 2010 auf ... € festgesetzt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1a, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH. Gegenstand des Unternehmens war der Getränkehandel und ab Januar 2006 der Betrieb einer Gaststätte im ... Schützenhaus L unter der Bezeichnung "Schützenhaus L".