FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.09.2015
6 K 1844/13
Normen:
UStG § 3b Abs. 1b S. 1 Nr. 3; UStG § 17 Abs. 1; EWGRichtl-77/388 Art. 5 Abs. 6;
Fundstellen:
DStR 2016, 10
DStRE 2016, 1053

Umsatzsteuerliche Behandlung einer Bier-Verkaufsförderaktion mit Treuepunkten - Prämien als Geschenke von geringem Wert

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.09.2015 - Aktenzeichen 6 K 1844/13

DRsp Nr. 2015/17035

Umsatzsteuerliche Behandlung einer Bier-Verkaufsförderaktion mit Treuepunkten - Prämien als Geschenke von geringem Wert

1. Die Lieferung von Prämien einer Brauerei an Bierkunden gegen Einsendung von Treuepunkten, die die Kunden nach Maßgabe der im Einzelhandel gekauften Biermenge im Rahmen einer Verkaufsförderaktion erhalten haben, stellt im Streitfall eine unentgeltliche Zuwendung dar. 2. Die Prüfung, ob ein "Geschenk" i.S.d. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG vorliegt, hat ungeachtet der zivilrechtlichen Ausgangslage auch im Lichte des umsatzsteuerlichen Gesetzeszwecks zu erfolgen. 3. Das Sammeln, Einkleben und Versenden der Treuepunkte (bloße Alltagshandlungen) steht der Annahme eines Geschenks nicht entgegen.

Normenkette:

UStG § 3b Abs. 1b S. 1 Nr. 3; UStG § 17 Abs. 1; EWGRichtl-77/388 Art. 5 Abs. 6;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die umsatzsteuerliche Behandlung einer Treuepunktaktion, die die X-Brauerei GmbH – eine Organgesellschaft der Klägerin – im Streitjahr 2005 durchgeführt hat.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Sie wurde mit notariellem Vertrag vom … gegründet. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am …. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Entwicklung und die Verwaltung von Beteiligungen an der Y Braugruppe GmbH und an anderen Unternehmen sowie die Erbringung von Dienstleistungen.