FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.09.2015
6 K 1251/14
Normen:
MwStSystRL Art. 73; UStG § 10 Abs. 1; UStG § 17; AMRabG § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 10

Umsatzsteuerliche Behandlung von Abschlägen gemäß § 1 Arzneimittelrabattgesetz

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2015 - Aktenzeichen 6 K 1251/14

DRsp Nr. 2015/18314

Umsatzsteuerliche Behandlung von Abschlägen gemäß § 1 Arzneimittelrabattgesetz

Abschläge gemäß § 1 AMRabG mindern das Entgelt i.S.d. §§ 10, 17 UStG.

Normenkette:

MwStSystRL Art. 73; UStG § 10 Abs. 1; UStG § 17; AMRabG § 1 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob gesetzlich vorgeschriebene Rabatte der Pharmaunternehmen nach § 1 S. 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (AMRabG) gegenüber privaten Krankenversicherungen und Trägern der Beihilfe und Heilfürsorge die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage mindern.

Die Klägerin ist Herstellerin und Vertreiberin pharmazeutischer Produkte und als solche unternehmerisch tätig.

Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2011 ging am 21. November 2012 beim zuständigen Finanzamt ein. Sie stand einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. In einem Anschreiben informierte die Klägerin das Finanzamt, dass in den erklärten Lieferungen und sonstigen Leistungen Entgeltminderungen für Rabatte an private Krankenversicherungen gemäß § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (AMRabG) enthalten seien (Bl. 5 d. Umsatzsteuerakte). Es handele sich hierbei um einen Bruttobetrag in Höhe von 3.804.828,54 Euro, d.h. netto 3.197.334,91 Euro zzgl. 607.493,63 Euro Umsatzsteuer.

Dieser Vorgehensweise erfolgte vor folgendem gesetzlichen Hintergrund: