Die Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2010 vom 06.01.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.05.2013 werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer um xx € (2005), xx € (2006), xx € (2007), xx € (2008), xx € (2009) und xx € (2010) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens - mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - tragen die Klägerin zu 7/8 und der Beklagte zu 1/8.
Der Streitwert wird auf xx € festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob über ein sog. Konsignationslager erfolgte Lieferungen der in den Niederlanden ansässigen Klägerin an die im Inland ansässige Beigeladene im Inland steuerbar und steuerpflichtig sind oder in den Niederlanden steuerbare aber steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen darstellen.
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