BFH - Urteil vom 08.11.2007
V R 20/05
Normen:
GG Art. 74 Art. 75 ; UStG (1991) § 1 Abs. 1 ; EinigungsV Art. 9 Abs. 1 ; WHG § 18a Abs. 2 ; WasserG-DDR § 21 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 900
BFHE 219, 403
BStBl II 2009, 483
DB 2008, 1138
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern - 2 K 419/02 - 11.11.2004 (EFG 2005, 908),

Umsatzsteuerpflicht kommunaler Zuschüsse für Investitionen im Abwasserbereich; Geltung des DDR-Abwassergesetzes nach Beitritt als Bundesrecht

BFH, Urteil vom 08.11.2007 - Aktenzeichen V R 20/05

DRsp Nr. 2008/5451

Umsatzsteuerpflicht kommunaler Zuschüsse für Investitionen im Abwasserbereich; Geltung des DDR-Abwassergesetzes nach Beitritt als Bundesrecht

»1. Übernimmt ein anderer Unternehmer die Erfüllung der Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und erhält er im Zusammenhang damit Geldzahlungen, so bestimmt sich in erster Linie nach den Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung richtet. 2. Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichteten, liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor. 3. Das Recht der ehemaligen DDR gilt als Bundesrecht i.S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO nur, soweit es als (partielles) Bundesrecht befristet fort gilt. 4. Das trifft für die Regelungen des Rechts der ehemaligen DDR über die Zuständigkeiten für die Abwasserbeseitigung nicht zu.«

Normenkette:

GG Art. 74 Art. 75 ; UStG (1991) § 1 Abs. 1 ; EinigungsV Art. 9 Abs. 1 ; WHG § 18a Abs. 2 ; WasserG-DDR § 21 ;

Gründe: