BFH - Urteil vom 04.05.2011
XI R 44/08
Normen:
MwStSystRL Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Nr. 9; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. n; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 (Satz 1); Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 8, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n, Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b 1. Gedankenstrich; UStG § 4 Nr. 20 Buchst. a Sätze 1 und 2; UStG § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 04.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2310/06

Umsatzsteuersatz für die Inszenierung einer Oper

BFH, Urteil vom 04.05.2011 - Aktenzeichen XI R 44/08

DRsp Nr. 2011/11457

Umsatzsteuersatz für die Inszenierung einer Oper

Die Inszenierung einer Oper durch einen selbständig tätigen Regisseur gegen Honorar ist weder nach dem UStG noch nach Unionsrecht steuerbefreit und unterliegt dem Regelsteuersatz.

Normenkette:

MwStSystRL Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Nr. 9; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. n; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 (Satz 1); Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 8, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n, Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b 1. Gedankenstrich; UStG § 4 Nr. 20 Buchst. a Sätze 1 und 2; UStG § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als Regisseur selbständig tätig. Für die Inszenierung einer Oper erhielt er im Streitjahr 2004 von einer kommunalen Bühne ein Honorar. Daneben erzielte er noch Entgelte aus einer Autorentätigkeit.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) behandelte abweichend von der Umsatzsteuerjahreserklärung des Klägers die Inszenierung der Oper nicht als steuerfrei, sondern dem ermäßigten Steuersatz unterliegend. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens kündigte das FA an, die Umsatzsteuer höher festzusetzen und das bezogene Honorar nunmehr dem allgemeinen Umsatzsteuersatz zu unterwerfen. Entsprechend der Ankündigung setzte es mit seiner Einspruchsentscheidung die Umsatzsteuer des Streitjahrs herauf.