FG München - Urteil vom 23.09.2003
6 K 2405/01
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ;

Umsatztantieme an den Gesellschafter-Geschäftsführer und Rückstellung für Pensionsverpflichtung an diesen als verdeckte Gewinnausschüttung

FG München, Urteil vom 23.09.2003 - Aktenzeichen 6 K 2405/01

DRsp Nr. 2003/13204

Umsatztantieme an den Gesellschafter-Geschäftsführer und Rückstellung für Pensionsverpflichtung an diesen als verdeckte Gewinnausschüttung

1. Für die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist grundsätzlich eine Probezeit erforderlich. Auf eine solche Probezeit kann nicht verzichtet werden, wenn die Finanzierbarkeit der Pensionszusage nicht abgeschätzt werden kann. 2. Eine Umsatztantieme an den Gesellschafter-Geschäftsführer in der Aufbauphase einer GmbH ist nur bei einer unmittelbaren vertraglichen und zeitlichen Begrenzung dieser Tantieme möglich.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig sind die Anerkennung von Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen und die Angemessenheit von Tantiemen im Zusammenhang mit dem Geschäftsführergehalt.

Die Klägerin ist eine am ... 1995 gegründete und am ... 1996 in das Handelsregister eingetragene GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Einrichtungen für den Metzgerei- und Gastronomiebedarf, der Ladenbau und die Planung der vorgenannten Tätigkeiten.