FG Düsseldorf - Urteil vom 18.12.2008
11 K 87/07 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 11 Abs. 1; EStG § 13; EStG § 55 Abs. 1; EStG § 55 Abs. 6 Satz 1; EStG i.d.F. vom 28.4.2006 § 4 Abs. 3 Satz 4; EStG i.d.F. vom 28.4.2006 § 4 Abs. 3 Satz 5; EStG i.d.F. vom 28.4.2006 § 52 Abs. 10 Satz 2; EStG a.F. § 4 Abs. 3 Satz 4; EStDV a.F § 7 Abs. 1; AO § 169 Abs. 2 Satz; AO § 171 Abs. 4 Satz 1; AO § 378 Abs. 1 Satz 1;

Umwandlung eines Eigentumsverschaffungsanspruch des Rechtsvorgängers in einen Zahlungsanspruch des Rechtsnachfolgers - Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft; unentgeltliche Betriebsübertragung; Umwandlung eines Eigentumsverschaffungsanspruch des Rechtsvorgängers in einen Zahlungsanspruch des Rechtsnachfolgers; Berücksichtigung des Buchwerts eines bereits veräußerten Wirtschaftsguts; Festsetzungsverjährung; leichtfertige Steuerverkürzung

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 11 K 87/07 E

DRsp Nr. 2009/20030

Umwandlung eines Eigentumsverschaffungsanspruch des Rechtsvorgängers in einen Zahlungsanspruch des Rechtsnachfolgers - Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft; unentgeltliche Betriebsübertragung; Umwandlung eines Eigentumsverschaffungsanspruch des Rechtsvorgängers in einen Zahlungsanspruch des Rechtsnachfolgers; Berücksichtigung des Buchwerts eines bereits veräußerten Wirtschaftsguts; Festsetzungsverjährung; leichtfertige Steuerverkürzung

1. Die Umwandlung eines durch Veräußerung von Betriebsgrundstücken erworbenen Anspruchs des Rechtsvorgängers auf Verschaffung von Eigentum an einer landwirtschaftlichen Fläche in einen Zahlungsanspruch des Rechtsnachfolgers führt im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu steuerpflichtigen Einnahmen des Rechtsnachfolgers aus Land- und Fortwirtschaft im Zeitpunkt des Zuflusses. 2. Bei unentgeltlicher Betriebsübertragung ist es im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erfassung der Betriebseinnahmen ohne Bedeutung, nach welcher Gewinnermittlungsart der Rechtsvorgänger seinen Gewinn ermittelt hat. 3. Die Nichtangabe dieser Betriebseinnahme in der Einnahmen-Überschussrechnung und der Steuererklärung erfüllt nach den Umständen des Einzelfalles den Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung.