FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.04.2005
5 K 2844/02
Normen:
EStG § 5 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG § 15a ; EStG § 21 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 870
EFG 2005, 1038

Umwandlung verrechenbarer Verluste in ausgleichsfähige Verluste bei Strukturwandel

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.04.2005 - Aktenzeichen 5 K 2844/02

DRsp Nr. 2005/8405

Umwandlung verrechenbarer Verluste in ausgleichsfähige Verluste bei Strukturwandel

1. Bei Beendigung einer vermögensverwaltenden KG kann ein Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn nicht entstehen. 2. § 15 a EStG stellt sich nicht - auch nicht über die Verweisung in § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG - als Gewinnermittlungsvorschrift dar. 3. Eine Umqualifizierung verrechenbarer Verluste in ausgleichsfähige Verluste kommt im Fall des Strukturwandels eines vermögensverwaltenden hin zu einem gewerblichen Unternehmen nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 5 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG § 15a ; EStG § 21 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen der Anwendung der §§ 15a, 21 EStG die von der Klägerin begehrte Umqualifizierung verrechenbarer Verluste des Beigeladenen in Höhe von 196.979,00 DM in ausgleichsfähige Verluste im Fall des Strukturwandels eines vermögenverwaltenden hin zu einem gewerblichen Unternehmen.