BFH - Urteil vom 07.07.1998
VIII R 5/96
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 24 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1999, 146
BB 1999, 616
BFH/NV 1999, 541
BFHE 186, 526
BStBl II 1999, 209
DB 1999, 359
DStZ 1999, 265
GmbHR 1999, 140
NZG 1999, 272
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1996, 971

Umwidmung einer Betriebsschuld bei Einbringung

BFH, Urteil vom 07.07.1998 - Aktenzeichen VIII R 5/96

DRsp Nr. 1999/836

Umwidmung einer Betriebsschuld bei Einbringung

»Wird ein Einzelunternehmen gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen in eine GmbH eingebracht, behält der Einbringende jedoch betrieblich begründete Verbindlichkeiten zurück, so können die auf die zurückbehaltenen Schulden entfallenden und gezahlten Zinsen Werbungskosten bei den Einkünften aus den erlangten GmbH-Anteilen sein (Anschluß an BFH-Urteil vom 11. September 1991 XI R 15/90, BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404). Unterschreitet der gemeine Wert der erlangten GmbH-Anteile den Wert der zurückbehaltenen Betriebsschulden, stellen die fortan entstehenden Schuldzinsen zum einen Teil Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und zum anderen Teil nachträgliche Betriebsausgaben im Zusammenhang mit dem ehemaligen Einzelunternehmen des Einbringenden dar.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 24 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1984 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger (Ehemann) war ursprünglich neben seiner Mutter Gesellschafter der Firma S.H. OHG (OHG). Sein Kapitalkonto bei der OHG entwickelte sich im Jahr 1982 wie folgt:

Stand 1. Januar 1982 ./. 378 746,31 DM

abzüglich Entnahmen 1982 ./. 128 235,54 DM

zuzüglich Einlage Ende 1982 450 000,00 DM

zuzüglich Gewinnanteil 1982 167 346,45 DM

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