BFH - Urteil vom 10.01.1992
III R 103/87
Normen:
EStG § 26 Abs. 1 S. 1, § 26a;
Fundstellen:
BB 1992, 556
BFHE 166, 295
BStBl II 1992, 297
NJW 1992, 1471
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Unbeachtlichkeit eines Antrags auf getrennte Veranlagung eines einkunftslosen Ehegattens

BFH, Urteil vom 10.01.1992 - Aktenzeichen III R 103/87

DRsp Nr. 1996/11281

Unbeachtlichkeit eines Antrags auf getrennte Veranlagung eines einkunftslosen Ehegattens

»Der Antrag auf getrennte Veranlagung des einkunftslosen Ehegatten ist auch dann unbeachtlich, wenn dem anderen Ehegatten eine Steuerstraftat zur Last gelegt wird.«

Normenkette:

EStG § 26 Abs. 1 S. 1, § 26a;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist verheiratet. Er wurde für das Streitjahr 1983 mit seiner Ehefrau, die keine Einkünfte bezogen hatte, zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Dabei verwertete der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) das Ergebnis einer bei dem Kläger durchgeführten Fahndungsprüfung. Die Prüfung hatte ergeben, daß der Kläger seit Januar 1983 einen ... handel betrieben und daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezogen hatte.

Mit seinem Einspruch gegen diesen Steuerbescheid machte der Kläger geltend, er sei nur in geringfügigem Umfang auf Provisionsbasis, im übrigen aber als Strohmann für einen Dritten tätig gewesen. Der Einspruch wurde zurückgewiesen.

Auch die Ehefrau des Klägers legte Einspruch ein und erhob nach dessen Zurückweisung Klage. Während dieses Klageverfahrens beantragte die Ehefrau des Klägers die getrennte Veranlagung mit der Begründung, mit der Angelegenheit ihres Mannes wolle sie nichts zu tun haben. Ihre Klage wurde wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen.