LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.05.2007
7 (4) Sa 1009/06
Normen:
BGB § 242 § 613a Abs. 1, 5, 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen - 3 Ca 2234/05 lev - 09.08.2006,

Unbefristetes Widerspruchsrecht gegen Betriebsübergang bei fehlerhafter Unterrichtung über haftungsrechtliche Folgen - Begrenzung des Widerspruchsrechts allein durch Verwirkung - kein Verzicht auf Widerspruchsrecht durch Vertragsfortführung mit Betriebserwerber - rechtsmißbräuchliche Ausübung des Widerspruchsrechts nach Umständen des Einzelfalls

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2007 - Aktenzeichen 7 (4) Sa 1009/06

DRsp Nr. 2007/17629

Unbefristetes Widerspruchsrecht gegen Betriebsübergang bei fehlerhafter Unterrichtung über haftungsrechtliche Folgen - Begrenzung des Widerspruchsrechts allein durch Verwirkung - kein Verzicht auf Widerspruchsrecht durch Vertragsfortführung mit Betriebserwerber - rechtsmißbräuchliche Ausübung des Widerspruchsrechts nach Umständen des Einzelfalls

»1. Die Unterrichtung ist fehlerhaft und setzt den Lauf der Widerspruchsfrist gemäß § 613a Abs. 6 BGB nicht in Gang, wenn über die haftungsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs nicht unterrichtet worden ist.2. Im Falle einer fehlerhaften Unterrichtung kann der Arbeitnehmer - bis zur Grenze der Verwirkung - grundsätzlich unbefristet von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen.3. Die Vertragsfortführung mit dem Betriebserwerber kann grundsätzlich vor Ablauf der Widerspruchsfrist nicht als Zustimmung des Arbeitnehmers zum Arbeitgeberwechsel oder als stillschweigender Widerspruchsverzicht gewertet werden.4. Ob die Ausübung des Widerspruchrechts rechtsmissbräuchlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.«

Normenkette:

BGB § 242 § 613a Abs. 1, 5, 6 ;

Tatbestand: