LAG München - Urteil vom 21.06.2007
2 Sa 1351/06
Normen:
BGB § 305c Abs. 2 § 611 Abs. 1 § 613a ;
Fundstellen:
AuA 2008, 49
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 17.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 15003/05

Unbegründete Auskunftsansprüche bei bedingungsgemäßem Verfall von Phantom Stocks infolge Betriebsteilübergangs - keine Anwendung der Unklarheitenregel bei eindeutigem Auslegungsergebnis

LAG München, Urteil vom 21.06.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 1351/06

DRsp Nr. 2007/14396

Unbegründete Auskunftsansprüche bei bedingungsgemäßem Verfall von "Phantom Stocks" infolge Betriebsteilübergangs - keine Anwendung der Unklarheitenregel bei eindeutigem Auslegungsergebnis

1. Sollen Mitarbeiter über ein "Phantom Stock Programm" virtuelle Anteilsrechte an dem Unternehmen, bei dem sie beschäftigt sind, erhalten und auf diese Weise direkt an dem Unternehmenserfolg und einer Steigerung des Wertes teilhaben, ist es mit diesem Zweck nicht vereinbar, ihnen nach ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen oder Unternehmensteilen ihr Ausübungsrecht zu erhalten.2. Der Zweck des "Phantom Stock Programms" steht einem Ausübungsrecht auch in der Weise entgegen, dass nach einem Betriebsübergang weiter auf den Unternehmenswert des Veräußerers abzustellen ist; Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis auf ein neues Unternehmen übergegangen ist, leisten ab dem Zeitpunkt des Übergangs keinen Beitrag mehr zum wirtschaftlichen Erfolg des Veräußerers.