LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.08.2005
2 Sa 305/05
Normen:
BGB § 611 § 613 a ; GewO § 106 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern - AK Pirmasens - 6 Ca 277/04 - 09.12.2004,

Unbegründete Eingrenzung des Arbeitsortes eines Anzeigensachbearbeiters bei Betriebsübergang

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.08.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 305/05

DRsp Nr. 2006/1812

Unbegründete Eingrenzung des Arbeitsortes eines Anzeigensachbearbeiters bei Betriebsübergang

1. Verlangt der Arbeitnehmer die gerichtliche Feststellung, dass er seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen als Anzeigensachbearbeiter nur im Bereich der politischen Gemeinden A-Stadt, A-Stadt-Land, P. und P.-Land mit dem Arbeitsort A-Stadt zu erfüllen hat, ist sein Begehren unbegründet, wenn er zwar bei seiner früheren Arbeitgeberin in diesem Gebiet eingesetzt war, darüber aber keine vertragliche Vereinbarung getroffen hat, in welche die neue Arbeitgeberin nach § 613 a BGB hätte eingetreten können.2. Eine Konkretisierung des Arbeitsortes auf den bisherigen Bereich tritt nicht ein, wenn der Arbeitnehmer nur zwei Jahre lang im Außendienst fest eingesetzt war; diese kurze Zeitspanne darf bei ihm nicht die Erwartung wecken, seine Arbeitgeberin wolle sich mit dem Einsatz auf einen festen örtlichen Bereich vertraglich bindend festlegen.

Normenkette:

BGB § 611 § 613 a ; GewO § 106 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren zuletzt noch über den Arbeitsort des Klägers.