LAG Chemnitz - Urteil vom 30.07.2010
2 Sa 148/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; AÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 9 Nr. 1; AO § 52 Abs. 2 Nr. 3; AO § 67;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7060/09

Unbegründete Feststellungsklage zum Bestand eines Arbeitsverhältnisses gegen Rechtsnachfolger des vormaligen Landkreises bei vertraglicher Übertragung der Betriebsführung einer Rettungsleistelle auf gemeinnützige Kapitalgesellschaft des Landkreises; Arbeitnehmerüberlassung in gemeinnütziger Einrichtung; Tatbestandswirkung der Zuerkennung der Gemeinnützigkeit durch die Finanzbehörde

LAG Chemnitz, Urteil vom 30.07.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 148/10

DRsp Nr. 2010/17170

Unbegründete Feststellungsklage zum Bestand eines Arbeitsverhältnisses gegen Rechtsnachfolger des vormaligen Landkreises bei vertraglicher Übertragung der Betriebsführung einer Rettungsleistelle auf gemeinnützige Kapitalgesellschaft des Landkreises; Arbeitnehmerüberlassung in gemeinnütziger Einrichtung; Tatbestandswirkung der Zuerkennung der Gemeinnützigkeit durch die Finanzbehörde

1. Die Gewerbsmäßigkeit der Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erfordert nicht die tatsächliche Erzielung eines Gewinns sondern eine Gewinnerzielungsabsicht. 2. Eine Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG besteht offensichtlich nicht, wenn ein Klinikträger aus dem Betrieb einer Rettungsleitstelle deshalb keinen Gewinn erzielen kann, weil er aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem (vormaligen) Landkreis eine Überzahlung zurückzuzahlen hat. 3. Bei Einrichtungen, denen von den Finanzbehörden die Gemeinnützigkeit nach § 52 AO zuerkannt wurde, scheidet eine Gewerbsmäßigkeit der Arbeitsnehmerüberlassung auch nach den Durchführungsanweisungen zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz der Bundesagentur für Arbeit (Az. PP 11-7160.4 [1] mit Stand von Oktober 2004, dort § 1 Abschn. 1.1.3 Stichwort "Gemeinnützigkeit") aus.