LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.11.2008
3 Sa 422/08
Normen:
TV ATZ § 2 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1991/07

Unbegründete Klage auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages; ermessensfehlerfreie Ablehnung durch Arbeitgeberin; Gleichbehandlungsgrundsatz im Gemeinschaftsbetrieb

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 422/08

DRsp Nr. 2009/6979

Unbegründete Klage auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages; ermessensfehlerfreie Ablehnung durch Arbeitgeberin; Gleichbehandlungsgrundsatz im Gemeinschaftsbetrieb

1. Die Arbeitgeberin kann dem Wunsch der Arbeitnehmerin, Altersteilzeit zu vereinbaren, mit sachlichen Gründen begegnen; dabei sind generelle Vorentscheidungen und finanzielle Erwägungen nicht ausgeschlossen. 2. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt (obgleich an sich betriebsbezogen) nur im Verhältnis zur selben Arbeitgeberin; er verpflichtet eine Arbeitgeberin im Gemeinschaftsbetrieb keineswegs, die Arbeitsbedingungen mit ihren eigenen Beschäftigten an denen einer anderen am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Arbeitgeberin zu deren Beschäftigten auszurichten.

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 16.04.2008 - Az.: 6 Ca 1991/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

TV ATZ § 2 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand: