LAG München - Urteil vom 19.05.2009
6 Sa 981/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 328 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; PÜV § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 17.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 17597/07

Unbegründete Klage auf tarifliche Einmalzahlung nach Betriebsübergang; formularvertragliche Bezugnahmeklausel in Altvertrag; Drittwirkung von Personalüberleitungsverträgen

LAG München, Urteil vom 19.05.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 981/08

DRsp Nr. 2009/18032

Unbegründete Klage auf tarifliche Einmalzahlung nach Betriebsübergang; formularvertragliche Bezugnahmeklausel in Altvertrag; Drittwirkung von Personalüberleitungsverträgen

1. Die dynamische Inbezugnahme von Tarifverträgen - hier des öffentlichen Dienstes - in einem vor 1. Jan. 2002 abgeschlossenen Formulararbeitsvertrag ist grundsätzlich als bloße Gleichstellungsabrede anzusehen. Tritt der Arbeitgeber nachfolgend aus dem Arbeitgeberverband aus oder wird er Mitglied des Arbeitgeberverbandes ohne Tarifbindung, so gelten die über die Bezugnahmeklausel zuletzt normativ zur Anwendung gelangten Tarifverträge statisch weiter; an den zeitlich nachfolgenden Tarifentwicklungen nehmen die Arbeitnehmer nicht mehr teil. 2. Eine Regelung in einem zwischen Betriebsveräußerer und Betriebserwerber abgeschlossenen Vertrag, wonach der Erwerber zusichert, die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer regelten sich nach den Bestimmungen bestimmter Tarifverträge - hier des öffentlichen Dienstes -, stellt keinen Vertrag zugunsten Dritter dar. Darin ist auch keine Regelung mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu erkennen.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 17. September 2008 - 38 Ca 17597/07 - abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird zugelassen.