LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.03.2004
4 Sa 2064/03
Normen:
BGB § 613a Abs. 5 § 613a Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 22.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1346/03

Unbegründete Klage mangels Betriebsübergangs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.03.2004 - Aktenzeichen 4 Sa 2064/03

DRsp Nr. 2004/12637

Unbegründete Klage mangels Betriebsübergangs

Die Leistungsklage des Arbeitnehmers ist abzuweisen, wenn die gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemachten Ansprüche mangels Betriebsübergangs unbegründet sind.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 5 § 613a Abs. 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zur-Verfügung-Stellung eines Dienstwagens und hierbei im Wesentlichen um die Frage, ob die Beklagte in arbeitsvertraglichen Beziehungen zum Kläger steht. Der Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 07.10.1998 bei der Fa. j-druck GmbH & Co. KG B-K seit 15.11.1998 als technischer Angestellter beschäftigt. Zuletzt leitete er als Abteilungsleiter den so genannten printshop, der für sämtliche mit Kleindrucksachen zusammenhängenden Arbeiten zuständig war.