Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zur-Verfügung-Stellung eines Dienstwagens und hierbei im Wesentlichen um die Frage, ob die Beklagte in arbeitsvertraglichen Beziehungen zum Kläger steht. Der Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 07.10.1998 bei der Fa. j-druck GmbH & Co. KG B-K seit 15.11.1998 als technischer Angestellter beschäftigt. Zuletzt leitete er als Abteilungsleiter den so genannten printshop, der für sämtliche mit Kleindrucksachen zusammenhängenden Arbeiten zuständig war.
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