Die Parteien streiten um die soziale Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung, die die Beklagte auf betriebliche Gründe stützt.
Der Kläger ist seit dem 01.08.1977 bei der Beklagten, die damals gegründet worden ist, als kaufmännischer Angestellter im Innendienst beschäftigt. Ob das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 01.03.1998 auf eine Rechtsnachfolgerin im Wege eines Betriebsübergangs übergegangen ist, war zwischen den Parteien erstinstanzlich unstreitig, ist nunmehr aber vom Kläger im Berufungsverfahren geleugnet worden.
Die Beklagte hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30.06. zum 31.12.2003 ordentlich gekündigt. Sie stützt die Kündigung darauf, dass die bisherigen Tätigkeiten des Klägers wegen einer Betriebsverlagerung der Betriebsstätte M. nach D. ersatzlos entfielen.
Beide Parteien gingen erstinstanzlich davon aus, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege eines Betriebsübergangs am 01.03.1998 auf die Firma W. GmbH & Co KG (im Folgenden: W. KG) übergegangen ist.
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