LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.05.2004
6 Sa 2084/03
Normen:
BGB § 249 § 613a § 823 Abs. 1 § 823 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen - AK Landau - 6 Ca 1269/03 vom 04.11.2003,

Unbegründete Schadensersatzansprüche bei behaupteter Firmenzerschlagung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2004 - Aktenzeichen 6 Sa 2084/03

DRsp Nr. 2005/1564

Unbegründete Schadensersatzansprüche bei behaupteter Firmenzerschlagung

1. Der Betriebsinhaber kann nicht gezwungen werden, einen Betrieb weiterzuführen, wenn er sich zu einer anderer Lösung entschieden hat; diese allgemeine Handlungsfreiheit und Gewerbebetätigung steht nicht nur natürlichen, sondern auch juristischen Personen zu, so dass der Weg, wie es zu einer Firmenschließung kommt, zumindest im Verhältnis zum Arbeitnehmer hinzunehmen und lediglich bezüglich der Folgen einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist.2. Die Rechtsfolgen des § 613 a BGB sind in dieser Vorschrift abschließend geregelt.

Normenkette:

BGB § 249 § 613a § 823 Abs. 1 § 823 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat mit ihrer Klage vom 31.07.2003 zunächst Lohn für den Zeitraum Mai bis Juli 2003 sowie anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld für März 2003 und nach der Erweiterung vom 21.10.2003 noch die Vergütung für August bis Oktober 2003 nebst einer gesetzlichen Verzinsung gefordert.