LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.06.2009
10 Sa 88/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1 S. 2; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 2; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1335/06

Unbegründete Schadensersatzklage bei fehlender Kausalität zwischen unzureichender Unterrichtung seitens der Betriebsveräußerin und Schaden infolge Insolvenz der Betriebserwerberin; Verwirkung des Widerspruchsrecht bei rechtskräftiger Kündigung durch insolvente Betriebserwerberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.06.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 88/09

DRsp Nr. 2009/22998

Unbegründete Schadensersatzklage bei fehlender Kausalität zwischen unzureichender Unterrichtung seitens der Betriebsveräußerin und Schaden infolge Insolvenz der Betriebserwerberin; Verwirkung des Widerspruchsrecht bei rechtskräftiger Kündigung durch insolvente Betriebserwerberin

1. Benennt der Arbeitnehmer die Person der Arbeitgeberin als Ursache seines Schadens, fehlt es an der Kausalität zwischen einer Falschinformation zum Betriebsübergang und der Nichtausübung des Widerspruchsrechtes und deshalb auch an einer Kausalität zwischen der unzulänglichen Information und dem Eintritt des geltend gemachten Schadens, wenn der Arbeitnehmer durch Ausübung seines Widerspruchsrechtes gerade diesen Schaden in dem von ihm gewünschten Sinne hätte vermeiden können. 2. Sind nach dem fiktiven Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist nach fehlerhafter Unterrichtung vom 22.10.2004 bis zur Erklärung des Widerspruchs am 12.09.2005 mehr als neun Monate vergangen und hat sich der Arbeitnehmer gegen die ihm von der Betriebserwerberin noch im November 2004 zum 30.06.2005 ausgesprochene Kündigung nicht zur Wehr gesetzt hat, hat er sein Widerspruchsrecht verwirkt.