LAG Köln - Urteil vom 10.12.2007
14 Sa 1108/07
Normen:
BGB § 249 Abs. 1 § 254 Abs. 2 § 823 Abs. 2 ; StGB § 263 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 19.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1346/07

Unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitnehmers gegen Insolvenzverwalter - keine vorsätzliche und wahrheitswidrige Täuschung bei fehlender Kenntnis der Betriebsfortführung zur Zeit des Aufhebungsvertrages

LAG Köln, Urteil vom 10.12.2007 - Aktenzeichen 14 Sa 1108/07

DRsp Nr. 2008/14388

Unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitnehmers gegen Insolvenzverwalter - keine vorsätzliche und wahrheitswidrige Täuschung bei fehlender Kenntnis der Betriebsfortführung zur Zeit des Aufhebungsvertrages

»1. Ein Schadensersatzanspruch eines Arbeitnehmers gegen den Insolvenzverwalter nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB kommt in Betracht, wenn der Insolvenzverwalter dem Arbeitnehmer wider besseres Wissen vorspiegelt, der Betrieb werde definitiv geschlossen und ein Betriebsübergang sei ausgeschlossen, und hierdurch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages erreicht.2. Ergibt sich die Möglichkeit einer Betriebsfortführung erst später, kann ein solcher Schadensersatzanspruch hingegen nicht eingreifen.«

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1 § 254 Abs. 2 § 823 Abs. 2 ; StGB § 263 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage von dem beklagten Insolvenzverwalter persönlich Schadensersatz wegen Prozessbetruges.

Der Kläger war seit dem 26.02.1991 als Servicetechniker bei der Firma R N G & C K Maschinen- und Apparatebau (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) beschäftig. Seit Mai 1992 war der Kläger einem schwer behinderten Menschen gleichgestellt.

Das Grundgehalt des Klägers betrug zuletzt 3.885,82 EUR.