LAG München - Urteil vom 12.02.2009
3 Sa 833/08
Normen:
BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 22.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 3814/08

Unbegründete Schadensersatzklage gegen inländische Arbeitgeberin wegen verspäteter Zuteilung von Aktienbezugsrechten ausländischer Muttergesellschaft

LAG München, Urteil vom 12.02.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 833/08

DRsp Nr. 2009/17014

Unbegründete Schadensersatzklage gegen inländische Arbeitgeberin wegen verspäteter Zuteilung von Aktienbezugsrechten ausländischer Muttergesellschaft

1. Aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer einer deutschen Tochtergesellschaft eines US-amerikanischen Konzerns im Arbeitsvertrag ausdrücklich verpflichtet wird, seine ganze Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen und für Nebentätigkeiten eine schriftliche Genehmigung einzuholen, folgt nicht, dass die Gewährung von Aktienbezugsrechten ("Restricted Stock Units = RSUs) der US-amerikanischen Muttergesellschaft eine (Entgelt-) Leistung des deutschen Arbeitgebers ist. 2. Daran ändert auch nichts, dass die Zuteilung der Aktien in die Entgeltabrechnungen der deutschen Arbeitgeberin aufgenommen und dem Lohnsteuerabzug unterworfen wird, weil der Aktienbezug steuerrechtlich Arbeitslohn darstellt unabhängig davon, ob die Aktien durch den Arbeitgeber oder eine Konzernobergesellschaft gewährt werden. Die steuerrechtliche Qualifizierung ersetzt nicht den schuldrechtlichen Verpflichtungsgrund (im Anschluss an BAG 12.02.2003 - 10 AZR 299/02).