LAG München - Urteil vom 11.02.2009
11 Sa 381/08
Normen:
BGB § 179 Abs. 1; BGB § 280; BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6; BetrVG § 111; BetrVG § 113;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 2418/07

Unbegründete Schadensersatzklage wegen fehlerhafter Unterrichtung bei Betriebsübergang; Darlegungslast des Arbeitnehmers zur Kausalität des geltend gemachten Schadens

LAG München, Urteil vom 11.02.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 381/08

DRsp Nr. 2009/17010

Unbegründete Schadensersatzklage wegen fehlerhafter Unterrichtung bei Betriebsübergang; Darlegungslast des Arbeitnehmers zur Kausalität des geltend gemachten Schadens

1. Bei der Unterrichtungspflicht nach § 613 a Abs. 5 BGB handelt es sich um eine echte Rechtspflicht, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB auslösen kann; dabei wird ein Verschulden gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. 2. Macht der Arbeitnehmer geltend, nicht oder nicht vollständig über den Betriebsübergang unterrichtet worden zu sein, ist er so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn er richtig und vollständig informiert worden wäre; dazu hat der Arbeitnehmer vorzutragen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm infolge der unterbliebenen Unterrichtung der geltend gemachte Schaden entstanden ist. 3. Bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Unterrichtung müsste der Arbeitnehmer gemäß § 613 a Abs. 6 BGB dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses rechtzeitig widersprochen haben und der geltend gemachte Schaden dürfte nicht eingetreten sein; hierfür hat der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast.