1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.02.2010 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die am 13.02.1961 geborene und verheiratete Klägerin war seit 1996 bei der Insolvenzschuldnerin zuletzt als Filialleiterin in deren Niederlassung B -D , der einzigen Filiale in B , beschäftigt. Die Insolvenzschuldnerin betrieb eine Textilkette in D mit insgesamt über 130 Filialen und ca. 900 Mitarbeitern. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 25.11.1996 (Bl. 146 ff. d. A.).
Die Klägerin erzielte ein monatliches Bruttogehalt von zuletzt ca. 2.300,-- EUR.
Am 01.04.2009 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der frühere Beklagte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt.
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