LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.05.2005
9 Sa 347/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2, 3 ; BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 07.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3097/03

Unbegründeter Wiedereinstellungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung und nachfolgendem Wechsel der Trägerschaft eines Frauenhauses unter Fortführung mit neuer inhaltlicher Ausrichtung

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 347/04

DRsp Nr. 2006/1886

Unbegründeter Wiedereinstellungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung und nachfolgendem Wechsel der Trägerschaft eines Frauenhauses unter Fortführung mit neuer inhaltlicher Ausrichtung

1. Bei betriebsbedingten Kündigungen kann der Arbeitnehmer einen Wiedereinstellungsanspruch geltend machen, wenn sich zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist die Sachlage so ändert, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers möglich ist; ein Wiedereinstellungsanspruch kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis infolge betriebsbedingter Kündigung vor dem (behaupteten) Betriebsübergang rechtswirksam endet.2. Übernimmt der neue Träger des Frauenhauses zwar das Gebäude einschließlich des Inventars nebst den dort untergebrachten Frauen sowie die über deren Aufnahme geführten Unterlagen, führt er ansonsten aber das Frauenhaus mit eigener Organisation, mit eigenem Leitungsapparat und nach einer eigener Konzeption in der Weise fort, das nunmehr die Beratungstätigkeit durch Diplom-Sozialpädagoginnen sowohl im Frauenhaus und als auch in Beratungsstellen den Betriebszweck prägen, ist die Identität der wirtschaftlichen Einheit nicht mehr gegeben.