LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.04.2005
8 Sa 509/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2, 3 ; BGB § 613a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 05.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3114/03

Unbegründeter Wiedereinstellungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung und nachfolgendem Wechsel der Trägerschaft eines Frauenhauses unter Fortführung mit neuer inhaltlicher Ausrichtung - unzumutbare Weiterbeschäftigung bei unzureichender Qualifikation

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.04.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 509/04

DRsp Nr. 2006/1887

Unbegründeter Wiedereinstellungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung und nachfolgendem Wechsel der Trägerschaft eines Frauenhauses unter Fortführung mit neuer inhaltlicher Ausrichtung - unzumutbare Weiterbeschäftigung bei unzureichender Qualifikation

1. Einen Anspruch auf unveränderte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach einem Betriebsübergang hat der Arbeitnehmer nur, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der beiderseitigen schutzwerten Interessen das Interesse des Arbeitnehmers auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überwiegt; ist das nicht der Fall, verbleibt es bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.2. Berührt die vom neuen Träger eines Frauenhauses geforderte Qualifikation als diplomierte Fachkraft den Kernbereich seines unternehmerischen Engagements, überwiegen seine Interessen gegenüber einer vom früheren Träger betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmerin, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2, 3 ; BGB § 613a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ;

Tatbestand: