LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.07.2005
21 Sa 93/04
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 ; BetrAVG § 16 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 07.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 1034/03

Unbegründetes Rentenanpassungsverlangen gegenüber Betriebserwerber - Unterscheidung zwischen Dynamisierung und Anpassung von Versorgungsleistungen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2005 - Aktenzeichen 21 Sa 93/04

DRsp Nr. 2006/2877

Unbegründetes Rentenanpassungsverlangen gegenüber Betriebserwerber - Unterscheidung zwischen Dynamisierung und Anpassung von Versorgungsleistungen

1. Im Falle eines Betriebsübergangs tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein; mit dem Wechsel des Arbeitgebers wechselt auch der Schuldner der Versorgungsanwartschaften aller aktiven Arbeitnehmer, die an dem Betriebsinhaberwechsel teilnehmen.2. Die Zusage einer Dynamisierung ist von der einer Anpassung zu unterscheiden: Die Zusage einer Dynamisierung beinhaltet, dass die Höhe der Rente dynamischen Faktoren wie etwa der Lohnentwicklung folgt; eine Anpassung erfolgt erst beim Bezug einer Betriebsrente und soll der Auszehrung entgegenwirken.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 ; BetrAVG § 16 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende Urteil vom 07. April 2004 ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG). Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig und ordnungsgemäß ausgeführt worden, so dass es gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO zulässig ist.

II.

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.