LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.11.2006
8 Sa 338/06
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 909/05

Unbewiesener Betriebsübergang infolge nicht zwingender Indiztatsachen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 338/06

DRsp Nr. 2007/2693

Unbewiesener Betriebsübergang infolge nicht zwingender Indiztatsachen

1. Im Rahmen des § 613 a BGB gelten die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast mit der Folge, dass jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm darlegen und im Streitfall beweisen muss; dabei kann sich der Arbeitnehmer auf Indizien stützen, soweit die Beweistatsachen in der Sphäre des Arbeitgebers liegen.2. Ein Betriebsübergang ist nicht nachgewiesen, wenn aufgrund der angeführten Indiztatsachen angesichts des substantiierten Vortrages der Gegenseite nicht zwingend auf das Vorliegen eines Betriebsüberganges geschlussfolgert werden kann.3. Die Frage des Vorliegens eines Betriebsüberganges kann nicht auf ein Kriterium reduziert werden.4. Ohne Nutzung der vom Vorgänger geschaffenen Arbeitsorganisation gibt es kein Betriebsübergang; die wirtschaftliche Einheit muss eine funktionsfähige arbeitstechnische Organisationseinheit sein.5. Stellen die Arbeitsplätze keine hohen Anforderungen an die Qualifikation der Arbeitnehmer, genügt noch nicht einmal ein Anteil von 75 % der früheren Belegschaft, um eine Übernahme der Hauptbelegschaft feststellen zu können.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 1 ;

Tatbestand: