I.
Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1992 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden. Sie erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Außerdem waren sie von Anfang an zu je 25 % (mit je 12.500 DM) an der am 4. August 1989 gegründeten (F-GmbH) beteiligt. Die übrigen Anteile wurden zu je 25 % von den geschiedenen Eheleuten B gehalten.
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