FG Düsseldorf - Urteil vom 11.11.2009
15 K 4209/08 E
Normen:
UmwStG 1995 § 21 Abs. 1 Satz 1; UmwStG 1995 § 21 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 1 Satz 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
EFG 2010, 458

Unentgeltliche Übertragung; Einbringungsgeborene Anteile; Betriebsvermögen; Gewährleistung; Stille Reserven; Entnahmebesteuerung - Steuerliche Folgen einer unentgeltlichen Übertragung einbringungsgeborener Anteile aus einem Betriebsvermögen

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2009 - Aktenzeichen 15 K 4209/08 E

DRsp Nr. 2010/1226

Unentgeltliche Übertragung; Einbringungsgeborene Anteile; Betriebsvermögen; Gewährleistung; Stille Reserven; Entnahmebesteuerung - Steuerliche Folgen einer unentgeltlichen Übertragung einbringungsgeborener Anteile aus einem Betriebsvermögen

1. Unter einer Veräußerung i. S. des § 21 Abs. 1 UmwStG a. F. ist allein die entgeltliche Anteilsübertragung zu verstehen. 2. Ohne Veräußerung löst die Übertragung einbringungsgeborener Anteile eine Gewinnrealisierung nur aus, wenn einer der in § 21 Abs. 2 UmwStG a. F. enumerativ aufgeführten Ersatztatbestände erfüllt ist. 3. Die die (spätere) Besteuerung der stillen Reserven sichernde gesetzliche Spezialregelung des § 21 UmwStG a. F. verdrängt für einbringungsgeborene Anteile die allgemeinen Vorschriften über die Entnahmebesteuerung; diese finden erstmals nach Entstrickung der Anteile wieder Anwendung (entgegen BMF-Schreiben vom 25.3.1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 21.12).

Normenkette:

UmwStG 1995 § 21 Abs. 1 Satz 1; UmwStG 1995 § 21 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 1 Satz 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die steuerlichen Folgen der unentgeltlichen Übertragung einbringungsgeborener Anteile aus einem Betriebsvermögen.