Autor: Ott |
Die unentgeltliche Übertragung von Anteilen kann - vorbehaltlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 8c KStG 1) und vorbehaltlich der Anwendung der Stille-Reserven-Klausel nach § 8c Abs. 1 Satz 6-9 KStG - bei einer GmbH mit steuerlichen Verlustvorträgen grundsätzlich die Rechtsfolgen des § 8c KStG auslösen und zum vollständigen oder teilweisen Untergang der steuerlichen Verlustvorträge führen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % bzw. mehr als 25 % an einen Erwerber übertragen werden. Nach der Verwaltungsauffassung werden jedoch folgende Vorgänge billigkeitshalber nicht von § 8c KStG erfasst:2)
der unentgeltliche Erwerb durch Erbfall einschließlich der unentgeltlichen Erbauseinandersetzung sowie |
die unentgeltliche vorweggenommene Erbfolge, wobei jedes noch so geringe Entgelt schädlich ist. |
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