Unentgeltliche Übertragung und Anwendung von § 8c KStG

Autor: Ott

Verlustgesellschaft

Die unentgeltliche Übertragung von Anteilen kann - vorbehaltlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des §  8c KStG 1) und vorbehaltlich der Anwendung der Stille-Reserven-Klausel nach §  8c Abs.  1 Satz 6-9 KStG - bei einer GmbH mit steuerlichen Verlustvorträgen grundsätzlich die Rechtsfolgen des §  8c KStG auslösen und zum vollständigen oder teilweisen Untergang der steuerlichen Verlustvorträge führen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % bzw. mehr als 25 % an einen Erwerber übertragen werden. Nach der Verwaltungsauffassung werden jedoch folgende Vorgänge billigkeitshalber nicht von §  8c KStG erfasst:2)

der unentgeltliche Erwerb durch Erbfall einschließlich der unentgeltlichen Erbauseinandersetzung sowie

die unentgeltliche vorweggenommene Erbfolge, wobei jedes noch so geringe Entgelt schädlich ist.