BFH - Urteil vom 01.12.2004
II R 46/02
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; EinigVtr Art. 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 816
BFH/NV 2005, 784
BFHE 208, 426
BStBl II 2005, 311
DB 2005, 1042
DStRE 2005, 594
Steuertelex 2005, 200
ZEV 2005, 217
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt - 2 K 627/00 - 5.6.2002 (EFG 2002, 1539),

Unentgeltliche Übertragung von Grundstücken zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht schenkungssteuerpflichtig

BFH, Urteil vom 01.12.2004 - Aktenzeichen II R 46/02

DRsp Nr. 2005/4460

Unentgeltliche Übertragung von Grundstücken zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht schenkungssteuerpflichtig

»Unentgeltliche Vermögensübertragungen zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung sind regelmäßig keine freigebigen Zuwendungen i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; EinigVtr Art. 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Kreishandwerkerschaft im Beitrittsgebiet, erhielt im Jahr 1992 von der für sie als Aufsichtsbehörde zuständigen Handwerkskammer ... unentgeltlich Teile eines Grundstücks übertragen, auf dem sie ihren Sitz hatte und das früher von einer Kreisgeschäftsstelle der Handwerkskammer des Bezirkes ... genutzt worden war.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte für die Grundstücksübertragung Schenkungsteuer fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1539 veröffentlicht.

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 13 Abs. 1 Nr. 15 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Diese Vorschrift gelte zwar nach dem Wortlaut nicht für sie, sei aber im Hinblick auf die Neuordnung der Verwaltungsorganisation der Berufskammern im Beitrittsgebiet entsprechend anzuwenden.