I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Kreishandwerkerschaft im Beitrittsgebiet, erhielt im Jahr 1992 von der für sie als Aufsichtsbehörde zuständigen Handwerkskammer ... unentgeltlich Teile eines Grundstücks übertragen, auf dem sie ihren Sitz hatte und das früher von einer Kreisgeschäftsstelle der Handwerkskammer des Bezirkes ... genutzt worden war.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte für die Grundstücksübertragung Schenkungsteuer fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002,
Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 13 Abs. 1 Nr. 15 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Diese Vorschrift gelte zwar nach dem Wortlaut nicht für sie, sei aber im Hinblick auf die Neuordnung der Verwaltungsorganisation der Berufskammern im Beitrittsgebiet entsprechend anzuwenden.
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