BFH - Urteil vom 29.03.2001
IV R 71/99
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 § 20 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
ZEV 2002, 40

Unentgeltliche Übertragung von Kapitalerträgen

BFH, Urteil vom 29.03.2001 - Aktenzeichen IV R 71/99

DRsp Nr. 2001/10612

Unentgeltliche Übertragung von Kapitalerträgen

1. Den Tatbestand der Erzielung von Kapitaleinkünften erfüllt, wer Kapitalvermögen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegen Entgelt zur Nutzung überlässt. 2. Bei der unentgeltlichen Übertragung von Kapitalerträgen sind dem zivilrechtlichen Gläubiger diese Erträge nur dann einkommensteuerlich zuzurechnen, wenn ihm eine Dispositionsbefugnis über die Einkunftsquelle eingeräumt ist und seine Rechtsposition somit über das bloße Empfangen der Einkünfte hinausgeht.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 § 20 Abs. 1 Nr. 7 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine OHG, betreibt einen Campingplatz. Im Streitjahr 1987 waren der Beigeladene zu 1 und Frau B jeweils zu 50 % an der OHG beteiligt.

B verstarb am 9. April 1998. Alleinerbin wurde ihre Tochter, die Beigeladene zu 2.

Ein aus der Gründungsphase der Klägerin resultierendes Darlehen der Gesellschafterin B an die Klägerin war auf einem Kapitalkonto II verbucht worden. Jährliche Zinsen von 8 % wurden jeweils dem Darlehenskonto gutgeschrieben. Zum 31. Dezember 1986 valutierte dieses Darlehen mit 289 690 DM.

Am 15. Juni 1987 schlossen die --durch ihre Gesellschafter vertretene-- Klägerin und Herr Z, der damals 22 Jahre alte Enkel der B, einen "Darlehensvertrag", der im Wesentlichen folgenden Wortlaut hatte: