Autor: Ott |
Die Kürzung der Anschaffungskosten sowie das Entstehen eines veräußerungsähnlichen Gewinns als steuerliche Folgen einer Einlagenrückgewähr werden in der Praxis oft nicht erkannt. Die Konsequenzen einer unerkannten Einlagenrückgewähr lassen sich an dem folgenden, an das BFH-Urteil vom 19.02.20131) angelehnten Beispiel zeigen.
BeispielA ist seit dem Jahr 2003 zu 70 % an der X-GmbH beteiligt, deren Anteile er zum Kaufpreis von 500.000 Euro erworben hat. Im Jahr 2010 hat A eine Gewinnausschüttung der X-GmbH i.H.v. 1.500.000 Euro erhalten. Gemäß der Steuerbescheinigung der X-GmbH stammt die gesamte Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG. Im Jahr 2010 hat A in seiner Einkommensteuererklärung weder in der Anlage GSE noch in der Anlage KAP Angaben zu der erhaltenen Ausschüttung gemacht, da nach seiner Auffassung gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto nicht zu den steuerbaren Einnahmen gehören. A hat jedoch seiner Einkommensteuererklärung für 2010 die Steuerbescheinigung der X-GmbH beigefügt. |
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