FG Saarland - Urteil vom 14.04.2000
1 K 74/00
Normen:
FGO § 55 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 56 Abs. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 17 Abs. 4 S. 1 ; EStG § 17 Abs. 2 S. 1 ;

Unrichtige Rechtsmittelbelehrung; Wiedereinsetzung; nachträgliche Betriebsausgaben; gemischtes Kontokorrent; Unterscheidung zwischen belasteten und bezahlten Schuldzinsen; Tilgungsleistungen des bürgenden GmbH-Gesellschafters nach Konkurs der GmbH keine nachträglichen Werbungskosten aus Kapitalvermögen; nachträgliche Anschaffungskosten; Einkommensteuer für 1989 und 1990 (Wiedereinsetzung; Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben)

FG Saarland, Urteil vom 14.04.2000 - Aktenzeichen 1 K 74/00

DRsp Nr. 2002/4702

Unrichtige Rechtsmittelbelehrung; Wiedereinsetzung; nachträgliche Betriebsausgaben; gemischtes Kontokorrent; Unterscheidung zwischen belasteten und bezahlten Schuldzinsen; Tilgungsleistungen des bürgenden GmbH-Gesellschafters nach Konkurs der GmbH keine nachträglichen Werbungskosten aus Kapitalvermögen; nachträgliche Anschaffungskosten; Einkommensteuer für 1989 und 1990 (Wiedereinsetzung; Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben)

1. Eine Rechtsmittelbelehrung ist unrichtig, wenn sie nur die Anschrift des Sitzes des FG, nicht aber die davon abweichende Briefkastenanschrift des Gerichts enthält, so dass sich hierwegen der beabsichtigte persönliche Einwurf einer Rechtsmittelschrift verspäten kann. Zumindest aber ist Wiedereinsetzung zu gewähren, insbesondere wenn das Hinweisschild auf den andersortigen Gerichtsbriefkasten nachts kaum lesbar ist. 2. Nachträgliche Betriebsausgaben sind nur dann abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige den gewerblichen Gewinn seines vormaligen Gewerbebetriebs durch einen Betriebsvermögensvergleich im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG ermittelt hat. 3. Schuldzinsen auf übernommene Haftungsverpflichtungen für Verbindlichkeiten einer untergegangenen GmbH sind im Falle eines gemischten Kontokorrentkontos nur abzugsfähig, soweit ihre betriebliche Veranlassung in Anwendung der Zinsstaffelmethode tatsächlich nachgewiesen ist.