BAG - Urteil vom 15.12.2005
8 AZR 202/05
Normen:
BGB § 613a ;
Fundstellen:
DB 2006, 1012
NJW 2006, 2141
NZA 2006, 597
ZIP 2006, 1145
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 11.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1782/03
ArbG Lingen, vom 18.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 143/03

Unschlüssige Kündigungsschutzklage bei Betriebübergang - Bestand eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Kündigung - Voraussetzungen des Betriebsübergangs

BAG, Urteil vom 15.12.2005 - Aktenzeichen 8 AZR 202/05

DRsp Nr. 2006/10877

Unschlüssige Kündigungsschutzklage bei Betriebübergang - Bestand eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Kündigung - Voraussetzungen des Betriebsübergangs

Orientierungssätze:1. Stützt ein Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage gegen einen Betriebsveräußerer allein auf die Behauptung, der Betrieb sei bereits vor der Kündigung auf einen Erwerber übergegangen, so führt dies zur Unschlüssigkeit der Klage. Ein Erfolg im Kündigungsschutzprozess setzt nämlich nach der punktuellen Streitgegenstandstheorie voraus, dass zum Zeitpunkt der Kündigung (noch) ein Arbeitsverhältnis besteht.2. Allerdings kann ein Arbeitnehmer, wenn er die Kündigungsschutzklage nicht nur auf die infolge des Betriebsübergangs weggefallene Kündigungsbefugnis stützt, sich das Vorbringen des Beklagten, ein Betriebsübergang habe nicht stattgefunden, hilfsweise zu eigen machen und seine Klage auch auf andere Unwirksamkeitsgründe stützen. Dann ist die Klage zwar nach dem Hauptvorbringen unschlüssig, nach dem Hilfsvorbringen dagegen schlüssig. Wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung nach den festgestellten Umständen tatsächlich nicht mehr besteht, was aufzuklären ist, ist die Kündigungsschutzklage im Ergebnis unbegründet.