Die Parteien streiten um einen Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers sowie um einen Betriebsübergang.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18.08.2005 (dort Seite 2 bis 5 = Bl. 102 - 105 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
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