LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.02.2006
9 Sa 877/05
Normen:
BGB § 613a ; ZPO § 138 Abs. 1, 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 18.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3500/04

Unsubstantiierte Beschäftigungsklage nach Betriebsübergang - Darlegungslast des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.02.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 877/05

DRsp Nr. 2006/28154

Unsubstantiierte Beschäftigungsklage nach Betriebsübergang - Darlegungslast des Arbeitnehmers

1. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Betriebsübergangs trägt, soweit nicht um einen Fall des § 613 a Abs. 4 BGB gestritten wird, derjenige, der sich auf den Betriebsübergang beruft.2. Der Kläger genügt seiner Darlegungslast nicht, wenn er den behaupteten Verkauf der kompletten Einrichtung des Büros des Niederlassungsleiters lediglich mit Nichtwissen bestreitet.3. Trägt der Kläger nicht im Einzelnen vor, welche Arbeitnehmer vor dem behaupteten Betriebsübergang bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt gewesen sind, kann schon aus diesem Grunde die Feststellung, dass die Beklagte die Hauptbelegschaft übernommen hat, nicht getroffen werden.

Normenkette:

BGB § 613a ; ZPO § 138 Abs. 1, 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers sowie um einen Betriebsübergang.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18.08.2005 (dort Seite 2 bis 5 = Bl. 102 - 105 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,