LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.11.2005
9 Sa 590/05
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 09.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 541/05

Unsubstantiierte Geltendmachung eines Betriebsübergangs - Darlegungspflicht bei Übernahme einzelner Vermögensgegenstände und des Kundenstamms

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 590/05

DRsp Nr. 2006/2953

Unsubstantiierte Geltendmachung eines Betriebsübergangs - Darlegungspflicht bei Übernahme einzelner Vermögensgegenstände und des Kundenstamms

1. Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung von deren Identität fortführt; ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falls.2. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Betriebsübergangs trägt (soweit nicht um einen Fall des § 613 a Abs. 4 BGB gestritten wird) derjenige, der sich auf den Betriebsübergang beruft.3. Aus dem Erwerb oder der Anmietung einzelner Gegenstände des Betriebsvermögens kann weder die Übernahme des gesamten Betriebes noch eines abgrenzbaren Betriebsteiles gefolgert werden; die darlegungspflichtige Partei hat im Einzelnen auszuführen, weshalb die übertragenen Gegenstände bei einer Gesamtsicht als eigenständige organisatorische Einheit aufzufassen sind.