LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.01.2004
1 Sa 729/03
Normen:
BGB § 613a ; BGB § 242 ; InsO § 113 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 04.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1285/02

Unsubstantiierter Anspruch auf Einstellung gegenüber Rechtsnachfolger des Arbeitgebers bei Betriebsübergang

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2004 - Aktenzeichen 1 Sa 729/03

DRsp Nr. 2004/7109

Unsubstantiierter Anspruch auf Einstellung gegenüber Rechtsnachfolger des Arbeitgebers bei Betriebsübergang

1. Für das Vorliegen eines Betriebsübergangs (§ 613 a BGB) auf die Beklagte ist der Kläger, der sich auf den Vertragsfortsetzungsanspruch gegenüber der Beklagten beruft, darlegungs- und beweispflichtig; der Kläger hat mithin Tatsachen vorzutragen, aus denen sich schlüssig ein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang entnehmen lässt.2. Bei einer Wiedereröffnung des Geschäftsbetriebs alsbald nach dessen Schließung spricht grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung gegen eine ernsthafte Stillegungsabsicht des Kündigenden und damit für das Vorliegen eines Betriebsübergangs; insoweit ist aber zumindest eine "Wiedereröffnung" des Geschäftsbetriebes schlüssig darzulegen.

Normenkette:

BGB § 613a ; BGB § 242 ; InsO § 113 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Einstellungsanspruch zusteht.

Der Kläger war seit 1987 bei der Firma Hallenbau W. GmbH & Co. KG als Stahlbaumonteur beschäftigt. Er erzielte ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen von EURO 3000,-. Zuletzt waren bei der Firma Hallenbau W. GmbH & Co. KG ca. 42 Arbeitnehmer beschäftigt.