BGH - Versäumnisurteil vom 03.05.1999
II ZR 119/98
Normen:
AktG §§ 243 ff.; BGB § 209 ; GmbHG § 43 Abs. 4, § 46 Nr. 8 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1345
DB 1999, 1313
DStR 1999, 907
GmbHR 1999, 714
MDR 1999, 1075
NJW 1999, 2115
NZG 1999, 722
WM 1999, 1215
ZIP 1999, 1001
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Unterbrechung der Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen GmbH-Geschäftsführer durch Klageerhebung; Verbindlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses

BGH, Versäumnisurteil vom 03.05.1999 - Aktenzeichen II ZR 119/98

DRsp Nr. 1999/6486

Unterbrechung der Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen GmbH-Geschäftsführer durch Klageerhebung; Verbindlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses

»a) Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Erhebung einer Schadenersatzklage gegen den früheren Geschäftsführer einer GmbH tritt auch dann ein, wenn der für die Begründetheit des Klagebegehrens erforderliche Beschluß der Gesellschafterversammlung noch nicht gefaßt ist. b) Ein förmlich festgestellter, an Mängeln leidender, aber nicht nichtiger Gesellschafterbeschluß nach § 46 Nr. 8 GmbHG ist nicht nur vorläufig, sondern wird endgültig verbindlich, wenn er nicht entsprechend den aktienrechtlichen Vorschriften angefochten wird.«

Normenkette:

AktG §§ 243 ff.; BGB § 209 ; GmbHG § 43 Abs. 4, § 46 Nr. 8 ;

Tatbestand: