Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vom 13.12.2012 wird festgestellt, dass die Einspruchsverfahren betreffend Einkommensteuer 2003-2007 nach § 240 ZPO unterbrochen sind.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob der Beklagte drei Einspruchsentscheidungen vom 13.12.2012 betreffend Einkommensteuer 2003-2007 gegenüber der Klägerin, der Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Herrn A, rechtmäßig erlassen hat.
Über das Vermögen des Herrn A (Insolvenzschuldner) wurde am ....2012 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin ernannt (Amtsgericht B, Az. 1).
Der Insolvenzschuldner, ..., befand sich zu diesem Zeitpunkt seit ... 2012 in Haft. ...
Das für den Insolvenzschuldner zuständige Finanzamt G hatte im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung (Bericht vom 20.01.2011) gegenüber dem Insolvenzschuldner unter dem 24.02.2011 unter anderem geänderte Einkommensteuerbescheide 2003-2007 erlassen.
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