FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.07.2005
1 K 135/02
Normen:
EStG § 33 Abs. 1, 2, 3 § 33a § 9 Abs. 1 S. 1 § 17 Abs. 2 § 10d Abs. 3 ; FGO § 40 § 56 § 155 ; ZPO § 87 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 ; EStG § 33 Abs. 3 ; EStG § 33a ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 17 Abs. 2 ; EStG § 10d Abs. 3 ; FGO § 40 ; FGO § 56 ; FGO § 155 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 520

Unterhaltszahlungen für zurückliegende Jahre als außergewöhnliche Belastung; Zusammenhang von Aufwendungen mit mehreren Einkunftsarten; nachträgliche Anschaffungskosten auf eine wesentliche Beteiligung; strafbare Handlungen im Zusammenhang mit einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit; Wirksamkeit der Ladung zur mündlichen Verhandlung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Funktionsunfähigkeit des Faxgerätes des Finanzgerichts; keine Beschwer bei auf Null DM lautendem Einkommensteuerbescheid

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.07.2005 - Aktenzeichen 1 K 135/02

DRsp Nr. 2005/15960

Unterhaltszahlungen für zurückliegende Jahre als außergewöhnliche Belastung; Zusammenhang von Aufwendungen mit mehreren Einkunftsarten; nachträgliche Anschaffungskosten auf eine wesentliche Beteiligung; strafbare Handlungen im Zusammenhang mit einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit; Wirksamkeit der Ladung zur mündlichen Verhandlung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Funktionsunfähigkeit des Faxgerätes des Finanzgerichts; keine Beschwer bei auf Null DM lautendem Einkommensteuerbescheid

1. Unterhaltsnachzahlungen eines Steuerpflichtigen für zurückliegende Jahre (hier: aufgrund eines Urteils des Amtsgerichts für seine in einer Pfegeeinrichtung lebende Mutter) sind gemäß § 33 EStG - ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG - nur in der Höhe als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wie sie bei laufender Zahlung in jedem einzelnen Jahr bei Anwendung des § 33a EStG abzugsfähig gewesen wären.